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Satzung
(Beschlossen von der Jahresmitglieder-versammlung am
10. März 2010)

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Bürgergemeinschaft Bismarckviertel e.V. Er hat seinen Sitz in Krefeld. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die von Politik und Verwaltung unabhängige Förderung der Belange vornehmlich des Bismarckviertels und seiner Bewohner. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Artikulierung des Bürgerwillens in der Öffentlichkeit, sodann durch Förderung von Umwelt und Landschaft, von Denkmalschutz, Kunst und Kultur sowie der Jugend- und Altenhilfe schwerpunktmäßig im Bismarckviertel.

 

Der Satzungszweck wird im Konkreten u.a. verwirklicht durch Unterstützung der Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen im Viertel, durch Veranstaltungen zu Heimatkunde und Brauchtumspflege, durch Pflege und Schutz der Grünanlagen und Denkmäler im Bismarckvier- tel.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede (volljährige) natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, bzw. die Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30.09. eines Jahres einem Vorstandsmitglied zugehen.

Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung bei schuldhaft vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben und bis zum 31. März eines Jahres vom Konto abgebucht. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.

 

§ 6 Vorstand

 

Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter nach außen hin vertreten.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung.

Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

 

Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise einrichten oder sie an andere Personen übertragen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Mitgliederversammlungen finden auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal (Jahreshauptversammlung) im Jahr im ersten Quartal statt.

 

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung kann von 1/10 der Mitglieder schriftlich vom Vor- stand verlangt werden. Zweck und Gründe sind anzugeben.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen, worin mindestens immer die Tagesordnungspunkte "Genehmigung und Feststellung des Jahresabschlusses" sowie "Entlastung des Vorstandes" enthalten sein müssen.

 

Die Frist zur Einladung beträgt 14 Tage. Es gilt der Poststempel.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vor- sitzende.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist die ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Die Niederschrift ist von jedem Vereinsmitglied einzusehen.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks gemeinnütziger Förderung von Kunst und Kultur oder des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in Krefeld.

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